Zum Themenfeld Medien und Recht erreichen uns immer wieder Fragen von Mitarbeitenden unserer Hochschule, die in Lehre und Forschung tätig sind. Diese Fragen sind sowohl allgemeiner Art als auch auf spezifische Settings und Tools bezogen.
Die Fachstelle bietet Ihnen dabei lediglich ausgewählte Informationen an, wir sind keine Rechtsexpert/-innen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie in jedem Falle die aktuelle Rechtslage prüfen und zudem Präzedenzfälle beachten sollten.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die im Kontext von Medien und Recht zu beachten sind.
Voraussetzung: Geistige Schöpfung, individueller Charakter des Werkes
Hier gilt: Erlaubt sind nur Teile eines Werkes (z.B. Aufsatz eines Sammelbandes, keine Musiknoten, keine Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen (z.B. Kinofilme), keine Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst.
Darüber hinaus bieten sich Medien an, die Open Access angeboten werden (z.B. Fachliteratur) sowie Medien, deren Nutzungsmöglichkeiten durch Creative Commons eindeutig ausgewiesen sind.
Das Urheberrecht bezieht sich auf Gegenstände, die im Sinne von geistigen Schöpfungen als Werke mit individuellem Charakter gelten.
UrheberIn ist diejenige Person, welche solch ein Werk erschaffen hat (im Arbeitskontext der/die Arbeitnehmende, siehe Ziff. 9.2 GAV), sie wird in ihren Rechten (Nutzungsrechte und Urheberpersönlichkeits-rechte) geschützt.
Der Schutz beginnt mit der Werkschöpfung (URG 29 I) und endet mit Ablauf der Schutzfrist (Normalfall: 70 Jahre nach Tod des Urhebers, PC-Programme: 50 Jahre) (URG 29 II; URG 32). Es besteht das Recht auf Erstveröffentlichung und auf Urheberbezeichnung.
Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden (URG 25), zum Zweck von Erläuterung, Hinweis, Veranschaulichung, wobei Zitate als solche bezeichnet sein müssen und der Umfang des Zitates angemessen sein muss (z.B. bei der Anzahl von Fotos, welche zur Veranschaulichung genutzt werden).
Schranke (Einschränkung des Urheberrechts): Der Schulgebrauch (Hochschulen inkl.) ist erlaubt (URG 19 I lit. b), und zwar unter folgenden Bedingungen:
Viele weitere Fragen und Antworten im Bereich der Hochschulpraxis finden Sie beim Kompetenzzentrum in Digitalem Recht für Schweizer Hochschulen.