Medien & Recht

Digitale Medien sind leicht verfügbar und werden häufig in der Lehre genutzt – etwa durch Videos, Bilder oder Buchauszüge. Dabei treten vermehrt Fragen zum Urheberrecht und Datenschutz auf, z. B. bei Videokonferenzen, dem Einsatz von Tools oder der Nutzung von Studierendendaten. Hier finden Lehrende zentrale Informationen, Richtlinien und Merkblätter zu diesem Thema.

Die Fachstelle bietet Ihnen dabei lediglich ausgewählte Informationen an, wir sind keine Rechtsexpert*innen. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie in jedem Falle die aktuelle Rechtslage prüfen, Präzedenzfälle beachten und die Rahmenbedingungen der PH FHNW kennen sollten.

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist in der Schweiz einheitlich geregelt. Die im Mittelpunkt stehenden Artikel finden sich im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG). Die FHNW hat das Merkblatt Urheberrecht zusammengestellt.

Die grundlegenden Begrifflichkeiten Urheber und Urheberin, Werk und das sich daraus ergebende Urheberrecht werden in Abbildung 1 skizziert.

Abbildung 1. Verschiedene Begriffe aus dem Urheberrecht (FDL und Alexander Sperl, CC-BY-SA 4.0 (2024), 2025).

    Grundlagen für Lehre und Forschung

    Das Urheberrecht bezieht sich auf Werke. Wer ist nun aber der Urheber oder die Urheberin im Kontext der PH FHNW? Die Urheberschaft liegt bei derjenigen Person, welche ein Werk erschaffen hat (im Arbeitskontext der/die Arbeitnehmende, siehe Ziff. 9.2 GAV), sie wird in ihren Rechten (Nutzungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte) geschützt. Ausnahme sind anderslautende Vereinbarungen mit der FHNW.
    Das Urheberrecht stellt folgende Grundsätze sicher:

    • Der Urheber/Die Urheberin hat das Recht auf Erstveröffentlichung.
    • Der Schutz beginnt mit der Werkschöpfung (Art. 29 URG) und endet mit Ablauf der Schutzfrist (Normalfall: 70 Jahre nach Tod des Urhebers, PC-Programme: 50 Jahre, Art. 29 bis 32 URG).

    Da es keine Regel ohne Ausnahme(n) gibt, gelten auch für das Urheberrecht Einschränkungen, so genannte «Schranken». Die wichtigste ist wohl das Zitatrecht, nach dem veröffentlichte Werke zitiert werden dürfen (Art. 25 URG). Dies zum Zweck von Erläuterung, Hinweis und Veranschaulichung, wobei Zitate als solche kenntlich gemacht und der Umfang des Zitates angemessen sein muss (z.B. bei der Anzahl von Fotos, welche zur Veranschaulichung genutzt werden).
    Weitere Einschränkungen sind:

    • Archivierung und Sicherungsexemplare erlaubt
    • Privatgebrauch erlaubt
    • Schulgebrauch (auch Hochschulen, Art. 19 URG) insbesondere
      – Gebrauch durch Lehrpersonen, Studierende und Schüler*innen
      – für Lehrveranstaltungen/Unterricht
      – innerhalb einer Seminargruppe/Klasse

    Für diese Anwendungsfälle gilt, dass es erlaubt ist Teile eines Werkes zu nutzen, also z.B. einen Aufsatz eines Sammelbandes. Jedoch dürfen keine Musiknoten, keine Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen (z.B. Kinofilme), keine Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst genutzt werden.

    Grundsätzlich bieten sich immer Medien an, die Open Access angeboten werden (z.B. Fachliteratur) sowie Medien, deren Nutzungsmöglichkeiten durch Creative Commons eindeutig ausgewiesen sind.

    Die Praxis – Lösungswege & Anwendungsbeispiele

    Wie können Sie nun ganz konkret herausfinden, ob Sie ein Werk für die Hochschullehre nutzen dürfen? Abbildung 2 bietet mit dem Entscheidungsbaum zur Nutzung von Werken eine praktische Hilfe im Hochschulalltag.

    Abbildung 2. Entscheidungsbaum zur Nutzung von Werken (FDL, 2025).

    Im Folgenden finden Sie zusätzlich noch einige Anwendungsbeispiele:

    • Bereitstellen von Materialien für Studierende (z.B. auf Moodle): Immer nur Teile von Werken, nur für die Studierenden der Lehrveranstaltung, Kurs muss passwortgeschützt sein.
    • Kein (!) Einbinden von Materialien, für die die Einschränkung für den Schulgebrauch nicht greift (z.B. Musiknoten, Kinofilme, Computerprogramme etc.).
    • Einbinden (Embedding) von YouTube-Videos ist nach einem EuGH-Beschluss vom 21.10.2014 erlaubt, da dabei die Urheberrechte nicht verletzt werden. Auf YouTube zur Verfügung gestellte Videos richten sich grundsätzlich an alle Internet-Nutzenden, somit erweitert das Einbetten dieser Videos auf Websites nicht die Nutzenden-Gruppe.
    • Die Nutzungsrechte von YouTube-Videos sind durch die Standardlizenz von YouTube geregelt. In diesem Video von Schule 4.0 (CC BY) werden die Unterschiede dieser Nutzungslizenzen erklärt und gezeigt, ob und wie man Videos je nach Lizenzierung weiterverwenden darf.
    • Vorsicht im Grenzgebiet (wichtig für Studierende/Lehrende mit Wohnsitz in Deutschland): Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Internet (z.B. Musikstücke) ist in der Schweiz erlaubt, in Deutschland hingegen verboten.

    Viele weitere Fragen und Antworten im Bereich der Hochschulpraxis finden Sie auf der Seite vom Rechtsdienst FHNW Medien und Recht im Inside.

    Datenschutz & Privacy

    Der Themenbereich Datenschutz und Privacy ist umfassend. Wegweisend an dieser Stelle sind die Richtlinie zum Datenschutz an der FHNW und ergänzend dazu das FAQ Datenschutz der FHNW.
    Praxisangelehnte Beispiele an der PH FHNW könnten sein:

    • Studierende können nicht dazu verpflichtet werden, externe Web-Anwendungen (wie beispielsweise Facebook) zu nutzen, wenn diese eine Registrierung erforderlich machen.
    • Regeln Sie bei der Nutzung externer Web-Anwendungen mit Ihren Studierenden die Grundlagen des Datenschutzes (Privacy Settings) via Lehr-Lern-Vertrag (z.B. welche Daten im Rahmen eines Seminar-Blogs, einer Projekt-Website etc. veröffentlicht werden).
    • Bei der Auswahl externer (kommerzieller) Anwendungen ist auf deren AGBs zu achten.

      Weiterführende Literatur und Links

      • Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) Online
      • Informationsseite Medien und Recht des Rechtsdienstes FHNW Online
      • Screencasts und Urheberrecht In: FNMA Magazin (3), S. 9-10. Lanzinger, Michael (2016) Online
      • Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Online 
      • ProLitteris – Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst Online
      • Das Urheberrecht in Frage stellen – Aufgezeichneter Vortrag und Diskussion mit Andreas von Gunten im Rahmen des 17:15 Kolloquium der ETH-Bibliothek, 22.02.2018 Online
      • Schule, ICT und Datenschutz – Guidelines und Informationen von educa.ch Online